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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Was ist die maßgebliche Abflugzeit?

    | Bei Flugverbindungen ist bei Prüfung des Zeitkorridors des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) iii) der Fluggastrechte-VO auf die planmäßige Abflugzeit am Ausgangs-Flughafen, nicht auf die am Umsteige-Flughafen abzustellen. |

     

    Im Fall des AG Köln (10.4.24, 149 C 606/23, Abruf-Nr. 242692) konnte der erste von zwei gemeinsam gebuchten Flügen planmäßig starten, während der Anschlussflug wegen eines Blitzeinschlages annulliert wurde. Die Fluggesellschaft bot den Fluggästen Ersatzflüge an, wonach Abflugzeit 40 Minuten und die Ankunftszeit nur 1 Std. und 40 Min. später lag. Der Fluggast machte geltend, dass der Anschlussflug erst mehr als eine Stunde später (20:00 Uhr statt 18:15 Uhr) startete. Darauf kommt es aber nach dem AG nicht an, sodass der Anspruch verweigert wurde.

     

    MERKE | Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) iii) der Fluggastrechte-VO wird den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Flugs vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechte-VO eingeräumt. Ausnahme: Die Fluggäste werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 149 | ID 50102255