· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Wenn man nur am Ende pünktlich ist
| Art. 4 Abs. 3 und 7 FluggastrechteVO ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, keine Ausgleichszahlung zusteht, wenn er zwar umgebucht wird, er aber sein Endziel trotzdem zur planmäßigen Ankunftszeit erreichen kann. |
Im Fall des EuGH (30.4.20, C-191/19, Abruf-Nr. 216879) hatte der Fluggast einen einheitlichen Flug mit zwei Teilflügen gebucht. Der erste Teilflug wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Diesen trat der Fluggast schon nicht an und verlangte Entschädigung. Tatsächlich hätte er den zweiten Teilflug trotz der Umbuchung erreicht und wäre sogar zehn Minuten vor Plan am Endziel angekommen. Der EuGH bestätigt, dass ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellt (31.5.18, C-537/17). Es kommt daher nur auf die Verzögerung der Ankunft am Endziel an.