· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Wer fliegt, haftet nicht automatisch
| Ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, kann nicht auf eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden. |
Der BGH sieht hier vielmehr das Luftfahrtunternehmen in der Haftung, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat (12.9.17, X ZR 102/16, Abruf-Nr. 196966). Er hat deshalb Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, die den Anspruch gegen den eigentlichen Vertragspartner des Fluggastes verneint und auf die fliegende Gesellschaft verwiesen hatten. Dass der Fluggast über die tatsächlich fliegende Fluggesellschaft informiert werde, diene nicht einem Anspruchsübergang, sondern vornehmlich dazu, Sicherheitsrisiken zu überprüfen.
PRAXISHINWEIS | Sehen Sie sich hinsichtlich des Anspruchsgegners „in der Zwickmühle“, sollten Sie das Instrument der Streitverkündung nutzen. Primär sollten Sie den Vertragspartner in Anspruch nehmen. Bei Hinweisen zur möglicherweise fehlenden Passivlegitimation sollten Sie dann potenziellen anderen Anspruchsgegnern den Streit verkünden. |