· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
| Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat. Der BGH hat mit dieser Sichtweise Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert und eine weitere Streitfrage rund um die Massenverfahren der Fluggastrechte beantwortet. |
Sachverhalt
Es ging um Hin- und Rückflug, die eine Ankunftsverspätung von vier bzw. 25 Stunden hatten. Der Fluggast ließ die Ausgleichsleistung unmittelbar durch anwaltliches Schreiben fordern. Das Luftverkehrsunternehmen zahlte nicht. Daher forderte der Fluggast neben der Ausgleichsleistung auch Anwaltskosten von 334,75 EUR ‒ laut BGH zu Recht (1.9.20, X ZR 97/19, Abruf-Nr. 218276).
Entscheidungsgründe
Der BGH sah in seinem Fall den Fluggast als schon nicht hinreichend informiert an. Er bestätigt damit seine Rechtsprechung vom 12.2.19 (X ZR 24/18, Abruf-Nr. 208221).
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