26.08.2024 · Fachbeitrag · Fluggastrechte
Wer zu spät kommt, hat trotzdem einen Erstattungsanspruch?
| Eine Fluggesellschaft schuldet als Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag die Rückerstattung der Kosten des Flugscheins, wenn nach Erwerb des Tickets nur noch wenige Minuten Zeit zum Einchecken besteht, der Fluggast auf diesen Umstand nicht vor Buchung ausdrücklich hingewiesen wird und der Fluggast wegen Verfehlens des rechtzeitigen Eincheckens den Flugschein für den gebuchten Flug nicht nutzen kann. |
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