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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Wer zweimal fliegt: BGH fluggastfreundlich

    | Wer einen Umsteigeflug von einem EU-Land in ein anderes bucht, kann die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug durchführt, vor den Gerichten am Endziel in dem anderen Mitgliedstaat wegen Verspätung auf eine Ausgleichszahlung verklagen, wenn diese auf eine Störung auf dem ersten Flug zurückzuführen ist, so der EuGH fluggastfreundlich. |

     

    Fluggästen kommt nun ein Wahlrecht zu, ob sie die Entschädigungsforderung am Abflug- oder Ankunftsort geltend machen (EuGH 7.3.18, C-274/16, Abruf-Nr. 200673, und C-448/16, Abruf-Nr. 200674). Hintergrund waren einheitlich gebuchte Umsteigeflüge, bei denen der erste Flug jeweils Verspätung hatte, sodass die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Deutschland verpassten. In einem Fall wurde die Gesamtreise dadurch um vier, im anderen Fall um acht Stunden verlängert. Beide Anspruchsteller wollten in Deutschland klagen, obwohl den Erstflug eine spanische Fluggesellschaft durchgeführt hatte und in Spanien der Abflug- und Umsteigeflughafen lag. Der EuGH gab den Klägern Recht.

     

    MERKE | Nach Ansicht des EuGH deckt die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. d. Brüssel I-Verordnung eine Klage auf Ausgleichszahlung, die Fluggäste, die von einer großen Verspätung auf einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise betroffen sind, gemäß der Verordnung über Fluggastrechte gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen erheben, das nicht ihr Vertragspartner ist. Das Endziel in Deutschland könne auch für den ersten, innerspanischen Flug als Erfüllungsort der Dienstleistungen angesehen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 75 | ID 45227856