09.06.2016 · Fachbeitrag · Flugverspätung
Verspätete Geschäftsreise löst Schadenersatz aus
| Das „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ vom 28.5.99, das mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5.4.01 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, insbesondere seine Art. 19, 22 und 29, ist wie folgt auszulegen: Hat ein Luftfrachtführer mit einem Arbeitgeber einen Vertrag über die internationale Beförderung seiner Arbeitnehmer geschlossen, haftet er gegenüber diesem Arbeitgeber für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass sich diese Flüge verspätet haben. Voraussetzung: Die Arbeitnehmer haben die Flüge gemäß diesem Vertrag in Anspruch genommen, und dem Arbeitgeber sind aufgrund der Verspätung zusätzliche Kosten entstanden. |
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