· Fachbeitrag · Flugverspätung
Wilder Streik lässt Entschädigungspflicht nicht entfallen
| Die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“) fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, sodass die Entschädigungsleistung wegen Flugausfällen und -verspätungen nicht entfällt. |
Das hat der EuGH (17.4.18, C-195/17, Abruf-Nr. 202812) aus Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) im Licht des 14. Erwägungsgrundes abgeleitet. Das gelte jedenfalls, wenn der „wilde Streik“ auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.
MERKE | Mit und nach der Hauptreisezeit wird die Frage nach der Entschädigung von Flugausfällen und -verspätungen wieder vermehrt beantwortet werden müssen. Inzwischen besteht hierzu eine breite Kasuistik. |
Weiterführende Hinweise
- Fluggastrechteverordnung in der Praxis der Instanzgerichte, FMP 14, 15
- Verspätete Geschäftsreise löst Schadenersatz aus, FMP 16, 96
- Wann gibt die Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch?, FMP 13, 195
- Fluggastrechteverordnung: Das gibt der BGH vor, FMP 13, 213
- Ausgleichsanspruch wegen verspätetem Zubringerflug, FMP 13, 73
- Verspäteter Flug rechtfertigt eine Ausgleichszahlung, FMP 13, 1