· Fachbeitrag · Forderungsausfallversicherung
BGH fordert mehr Transparenz
| In der Forderungsausfallversicherung verstößt die Klausel „Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen. |
Der Gläubiger titulierte einen Schadenersatzanspruch wegen verbotener Einlagengeschäfte gegen den Schuldner von zuletzt rund 70.000 EUR. Er konnte den Betrag nicht beitreiben, sodass er seine Forderungsausfallversicherung in Anspruch nahm. Diese berief sich unter der genannten Klausel darauf, dass der Ausfall von Schäden durch berufliche Tätigkeiten eines Dritten nicht versichert seien. Der BGH (13.9.17, IV ZR 302/16, Abruf-Nr. 196914) ist dem entgegengetreten. Forderungsausschlüsse müssen transparent sein.
MERKE | Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. |