Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Vergessen Sie die Bedeutung von Formregeln nicht

    | Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt. |

     

    Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, muss nach § 311b Abs. 3 BGB notariell beurkundet werden. Nach dem BGH (28.6.16, X ZR 65/14, Abruf-Nr. 188870) wird die Norm auch nicht durch § 518 Abs. 2 BGB verdrängt, wonach ein Mangel der Form durch den Vollzug der Schenkung geheilt wird. Die Heilung beziehe sich nämlich nur auf § 518 Abs. 1 BGB und stelle keine allgemeine Heilungsnorm für Formmängel dar.

     

    MERKE | Wer im Forderungsmanagement den Anspruch nicht gefährden will, muss Form- und Zustimmungserfordernisse beachten. Ein Ehegatte kann sich etwa nach § 1365 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich verpflichtet, ohne dass der andere Ehegatte zugestimmt hat, kann er die Pflicht nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Fehlt es an der Zustimmung, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und wird mit der Verweigerung endgültig unwirksam. Das kann etwa bei der Einräumung von Sicherheiten, die letztlich das gesamte Vermögen umfassen, von besonderer Relevanz sein.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 206 | ID 44369444