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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Berechnung der Wertminderung bei Baumbeschädigung

    | Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der „Methode Koch“ berechnet werden. |

     

    Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.5.10 stehen dem nicht entgegen (BGH 25.1.13, V ZR 222/12, Abruf-Nr. 130686). Näheres zur „Methode Koch“ erfahren Sie hier: http://www.methodekoch.de/.

    Quelle: ID 38602600