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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Geschäftsbezeichnung als Name i.S.v. § 45m Abs. 1 S. 1 TKG

    | „Name“ im Sinne von § 45m Abs. 1 S. 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht (BGH 17.4.14, III ZR 87/13, Abruf-Nr. 141409 ). |

     

    Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 S. 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes ‒ gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes ‒ Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch).

    Quelle: ID 42711555