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Hausratversicherung: Der entwendete Grill
| Sommerzeit = Grillsaison. Doch nicht immer läuft dabei alles glatt. Zahlreiche Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten belegen, dass dieses Vergnügen leider nicht immer nur für Freude sorgt. Dies musste jüngst auch ein Versicherungsnehmer feststellen. |
Ihm war sein Edelstahlgrill, den er im Freien hatte stehen lassen, gestohlen worden. Kein Fall für die Hausratversicherung ‒ entschied jetzt das AG Bad Segeberg (22.12.11, 17 C 116/11, Abruf-Nr. 120468). Es handele sich bei einem Grill nicht um ein Gartenmöbelstück, da hiervon nur Einrichtungsgegenstände umfasst seien, die vorrangig der „Lagerung von Menschen, Tieren und Gegenständen im weitesten Sinne“ dienten. Ein Grill diene stattdessen der Produktion und Weiterverarbeitung.
Quelle: ID 33650480