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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Mündliches Anerkenntnis ohne Zahlung reicht nicht für sofortiges Anerkenntnis

    | Wer nach der anwaltlichem Geltendmachung eines Anspruchs diesen zwar mündlich anerkennt, ohne ihn in der Folge aber zu erfüllen, gibt Anlass zur Klageerhebung und kann sich nicht mehr auf ein sofortiges Anerkenntnis berufen. |

     

    In einem Fall des OLG Hamm (14.1.13, 6 W 1/13) hatte der Beklagte auf die vorgerichtliche Geltendmachung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs des Bevollmächtigten des Klägers den Anspruch mündlich anerkannt, ohne aber zu zahlen. Das PKH-Gesuch des Klägers gab dem Beklagten ebenfalls keinen Anlass tatsächlich auch Zahlungen zu leisten. Erst nach Bewilligung der PKH und der Zustellung der Klage gab er dann ein Anerkenntnis ab und zahlte.

     

    Sein Begehren, dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO auferlegen zu lassen, blieb erfolglos. Nach Auffassung des OLG lag kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.

    Quelle: ID 42353169