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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Postfachadresse als Widerrufsadresse beim Fernabsatzvertrag genügt

    | Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Dies hat der BGH jetzt klargestellt (25.1.12, VIII ZR 95/11, Abruf-Nr. 120564; Anschluss an BGH 11.4.02, I ZR 306/99). |

    Quelle: ID 32269830