· Nachricht · Forderungsrecht
Postfachadresse als Widerrufsadresse beim Fernabsatzvertrag genügt
| Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Dies hat der BGH jetzt klargestellt (25.1.12, VIII ZR 95/11, Abruf-Nr. 120564; Anschluss an BGH 11.4.02, I ZR 306/99). |
Quelle: ID 32269830