· Fachbeitrag · Widerrufsrecht
Postfachangabe genügt bei Fernabsatzgeschäften
| Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht ( BGH 25.1.12, VIII ZR 95/11, Abruf-Nr. 120564 ). |
Der Unternehmer muss im Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 240, 245 EGBGB und § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitteilen. Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt nach Ansicht des BGH diesen Anforderungen. Die Angabe der Postfachanschrift sei eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen könne, stehe dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen, zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit bestehe, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.
PRAXISHINWEIS | Die entsprechenden Informationspflichten sind jetzt in Art. 146 EGBGB geregelt. Die Entscheidung des BGH gilt danach unverändert fort. |