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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Rechte des Bauauftraggeber bei Nichteinhaltung fester Ausführungsfristen

    | Wurde ein Unternehmen auf dem Vergabeweg mit Innenputzarbeiten für einen Schulneubau beauftragt und waren vertraglich feste Ausführungsfristen vorgeschrieben, kann diesem Unternehmen wegen Verzögerung bei der Bauaufnahme bzw. Untätigkeit nach Androhung und fruchtloser Fristsetzung der Auftrag wieder entzogen werden (OLG Koblenz 22.6.12, 5 U 497/12). |

     

    Der Unternehmer muss dann für den erforderlichen Aufwand einer Ersatzvornahme aufkommen. Dabei dürfen ogar Mehrkosten in Rechnung gestellt werden, solange eine rechtfertigende Mehrkostenaufstellung vorgelegt wird.

    Quelle: ID 36243090