· Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie
Hindert Corona den Verzugseintritt, weil es am Verschulden fehlt?
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Die COVID-19-Pandemie wird die Rechtspraxis wohl noch lange beschäftigen. Spielte ein Verschulden für den Eintritt des Verzugs in der Praxis bisher keine große Rolle, weil es nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, wandelt sich dies nun im Lichte der COVID-19-Pandemie und kann zu schwierigen Rechtsfragen führen. Ein konkreter Fall des KG zeigt, dass sich diese Aspekte auch nicht nur auf die pandemiebedingten Beeinträchtigungen beschränken müssen. Die Energiekrise, der Krieg in der Ukraine oder unterbrochene Lieferketten aus anderen Gründen können dies in gleicher Weise herbeiführen. |
1. Bauträger war „spät dran“
Das KG (24.5.22, 21 U 156/21, Abruf-Nr. 230196) hat nun den Fall entschieden, wie damit umzugehen ist, dass sich die Fertigstellung von Wohnungseigentum durch einen Bauträger verspätet hat und dadurch neben den Finanzierungskosten auch anderweitig fortdauernde Mietkosten angefallen sind oder Mieteinnahmen nicht erzielt werden konnten.
Bis zum Einzug betrugen die Mehrkosten als Schaden 21.755 EUR. Weil die bewilligten Darlehen erst später abgerufen werden konnten, ist ein weiterer Zinsschaden von 7.054,70 EUR entstanden.
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