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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Unangemessene Benachteiligung durch Zillmerverfahren

    | Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung (BGH 25.7.12, IV ZR 201/10, Abruf-Nr. 122532 ). |

     

    Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem sogenannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

     

    Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

    Quelle: ID 35410510