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  • · Fachbeitrag · Kapitallebensversicherung

    BGH erklärt Verrechnungsbestimmungen für unwirksam

    | Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung. |

     

    Diese Auffassung des BGH führt dazu, dass Neuberechnungen der Auszahlungsleistungen notwendig werden können, wenn die Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt sind (25.7.12, IV ZR 201/10, Abruf-Nr. 122532). Für künftige Auszahlungen muss der Rechtsprechung Rechnung getragen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Forderungsmanagement kann die Entscheidung in zweifacher Hinsicht Wirkung entfalten: Die Versicherungsgesellschaften müssen sich darauf einrichten, dass Versicherungsnehmer Nachberechnungen und gegebenenfalls auch Nachzahlungen auf bereits ausgezahlte Lebensversicherungen verlangen. Gläubiger, die Lebensversicherungen gepfändet oder als Sicherheit abgetreten erhalten und den Rückkaufwert realisiert haben, ohne dass ihre Forderung gänzlich beglichen wird, können eine Nachberechnung fordern und auf diese Weise gegebenenfalls eine weitergehende Befriedigung erzielen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 147 | ID 35310950