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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Verwendung des Firmenbestandteils „Stadtwerke“

    | Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil „Stadtwerke“ enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern dem entgegenstehende Hinweise in der Unternehmensbezeichnung fehlen (BGH 13.6.12, I ZR 228/10, Abruf-Nr. 123273 ). |

     

    Als aufklärende Hinweise reichen in diesem Zusammenhang Bestandteile der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens nicht aus, die der Verkehr als Phantasiebezeichnungen auffasst und denen er keinen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter entnimmt.

     

    Von einer derartigen Mehrheitsbeteiligung ‒ im Streitfall der Stadt Wolfsburg ‒ geht das allgemeine Publikum auch unter Berücksichtigung der vollständigen Firmierung der Klägerin aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde weder dem Bestandteil „LSW“, der aus den Anfangsbuchstaben der Wörter „LandE“, „Stadtwerke“ und „Wolfsburg“ gebildet sei, noch der Bezeichnung „LandE“ einen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter ‒ hier auf die LandE GmbH ‒ entnehmen. Die LandE GmbH sei nur ortskundigen und schon länger in Wolfsburg wohnhaften Verbrauchern bekannt. Die überwiegenden Teile der Verkehrskreise könnten mit der aus sich heraus nicht verständlichen Bezeichnung „LandE“ nichts anfangen. Allenfalls werde der Verbraucher einen Hinweis darauf vermuten, dass die Klägerin nicht nur das Stadtgebiet, sondern auch das Umland versorge. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung sind nur darauf hin vom Revisionsgericht überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

    Quelle: ID 36723300