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  • 08.06.2015 · Fachbeitrag · Fristsetzung

    Verzichten Sie nicht auf ein befristetes Nacherfüllungsverlangen

    | Für eine Fristsetzung im Sinne der §§ 281, 323 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. |