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  • · Fachbeitrag · Gegenstandswert

    Kein Verzicht auf Gebühren bei Rückforderungsansprüchen

    | Werden nach dem Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags das eingezahlte Kapital sowie die daraus gezogenen Nutzungen zurückgefordert, sind die Nutzungen nicht als Neben-, sondern als Hauptforderungen anzusehen. |

     

    Bei einer Rückforderungsklage gemäß §§ 812 ff. BGB i. V. m. § 5a VVG a. F. sind nach dem OLG Nürnberg (3.4.19, 8 W 868/19, Abruf-Nr. 208868) im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen in Ansehung der BGH-Entscheidung vom 19.12.18 (IV ZB 10/18, Abruf-Nr. 206669) bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts als werterhöhend zu berücksichtigen, weil sie keine Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO oder von § 43 GKG sind.

     

    MERKE | Die Sichtweise wirkt sich zunächst auf den Gegenstandswert zur Bestimmung der Zuständigkeit sowie der Beschwer und damit der Rechtsmittelmöglichkeiten aus. Vor allem aber erhöht sich damit auch der Gebührenstreitwert und ausgehend hiervon die anwaltliche Vergütung.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 94 | ID 45895061