12.03.2025 · Fachbeitrag · Mahnverfahren
Abgabe an das Streitgericht mit kostenrechtlichen Tücken
| Gibt das Mahngericht ein Verfahren mit Mahnbescheiden gegen zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner nach jeweiligem Gesamtwiderspruch und wegen der schon mit dem Mahnantrag nach § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellten Anträge aufgrund einer erst nach mehr als drei Monaten – also verspäteten – Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses an das Streitgericht ab, tritt Rechtshängigkeit des Streitverfahrens gegenüber beiden Beklagten mangels „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgter Abgabe nicht schon nach der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide ein. |
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