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  • · Fachbeitrag · Gerichtsstand

    Vermögensrechtliche Klagen gegen Ausländer - wo erheben?

    | Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen. |

     

    Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist nach § 23 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befinden. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. Der BGH hat vom Schutzzweck der Norm her eine Klage in Deutschland gegen eine internationale Ratingagentur auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Informationen zugelassen (13.12.12, III ZR 282/11, Abruf-Nr. 130230). Das eröffnet neue Möglichkeiten.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der EuGVO ist § 23 ZPO allerdings nicht anzuwenden, wenn der Beklagte in einem der EU-Mitgliedsstaaten einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Art. 3 Abs. 2 (Anlage 1) EuGVO (hierzu Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 23 Rn. 19). Auch eine Reihe bilateraler Verträge schließt die Anwendung aus (Musielak, a.a.O., Rn. 21). Diese Einschränkungen bleiben von der Entscheidung des BGH unberührt.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 37 | ID 38257040