· Fachbeitrag · Geschäftsführung ohne Auftrag
Vertragsbeziehungen haben Vorrang
| Ist ein Straßenreinigungsunternehmen für potenzielle Verunreinigungen des öffentlichen Verkehrsraums von der zuständigen Kommune mit der Reinigung beauftragt, hat es keinen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen den Verunreiniger aus Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Der Kommune steht kein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch zu, sodass ein solcher auch nicht an das Reinigungsunternehmen abgetreten werden konnte (BGH 21.6.13, III ZR 275/11, Abruf-Nr. 133383). Im konkreten Fall waren die Formalien zur Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht eingehalten. Die hilfsweise auf GoA gestützte Klage musste mangels Fremdgeschäftsführungswillen scheitern.
MERKE | Der Fall zeigt, dass die Anspruchsberechtigung in Dreiecksverhältnissen gründlich erwogen und gestaltet werden muss. Dies gilt gerade auch im Spannungsverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Im Zweifelsfall muss für den Fall der falschen Qualifizierung der Forderung als zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich auch deren hilfsweise Abtretung unter Beachtung der einschlägigen Zuständigkeiten und Formvorschriften vorgenommen werden. |