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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Anspruchsgegner des Abfindungsanspruchs

    | Der Abfindungsanspruch des aus einer GbR Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum. |

     

    Das entspricht § 738 BGB (BGH 12.7.16, II ZR 74/14, Abruf-Nr. 188081). Danach ist dem ausscheidenden Gesellschafter das zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zurzeit seines Ausschei-dens aufgelöst worden wäre. Konkret war eine als GbR geführte Anwaltssozietät betroffen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt zwar eine Fortführungsklausel, jedoch keine Abfindungsklausel. Die Entscheidung gibt über Anwaltssozietäten hinaus für jede GbR Anlass, die Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern zu prüfen. Folgende Punkte sollten dabei geklärt werden:

     

    Checkliste / GbR-Verträge überprüfen

    • Wann kann die Gesellschaft gekündigt oder deren Auflösung verlangt werden?
    • Soll es Gründe geben, wann ein Gesellschafter zwangsweise ausscheidet?
    • Soll die GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters fortgesetzt oder aufgelöst werden?
    • Welcher Abfindungsanspruch soll dem Ausscheidenden für welche Form des Ausscheidens (freiwillig oder zwangsweise) zustehen?
    • Wer soll Anspruchsgegner des Abfindungsanspruchs sein?
    • Wie soll der Abfindungsanspruch berechnet werden, und wer ist Schuldner der Abrechnungsbilanz (allein die Gesellschaft?)?
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    • Wichtig | Im Hinblick auf § 738 BGB und § 128 HGB empfiehlt es sich, eine ausdrückliche vertragliche Regelung aufzunehmen, wonach die Gesellschaft und die Gesellschafter als Gesamtschuldner für die Abfindungszahlung haften, der Ermittlungsanspruch sich aber allein gegen die Gesellschaft richtet.
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    • Wann soll der Abfindungsanspruch zur Zahlung fällig sein?
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    • Wichtig | Die Liquiditätslage der GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters muss beachtet werden. Ein schneller und großer Liquiditätsabfluss kann zu Schwierigkeiten im Geschäftsbetrieb führen, sodass die Auszahlung über einen gestreckten Zeitraum, ggf. gegen Sicherheiten, sachgerecht sein kann.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 166 | ID 44258189