· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Anspruchsgegner des Abfindungsanspruchs
| Der Abfindungsanspruch des aus einer GbR Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum. |
Das entspricht § 738 BGB (BGH 12.7.16, II ZR 74/14, Abruf-Nr. 188081). Danach ist dem ausscheidenden Gesellschafter das zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zurzeit seines Ausschei-dens aufgelöst worden wäre. Konkret war eine als GbR geführte Anwaltssozietät betroffen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt zwar eine Fortführungsklausel, jedoch keine Abfindungsklausel. Die Entscheidung gibt über Anwaltssozietäten hinaus für jede GbR Anlass, die Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern zu prüfen. Folgende Punkte sollten dabei geklärt werden:
Checkliste / GbR-Verträge überprüfen |
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