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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Treuepflicht hat bei Forderungsbeitreibung Grenzen

    | Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten. |

     

    Das hat der BGH entschieden (8.10.13, II ZR 310/12, Abruf-Nr. 133682). Für Verbindlichkeiten der KG aus einem Drittgeschäft haften Kommanditisten 
gemäß § 128, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB (st. Rspr.; vgl. BGH WM 70, 280; BGH WM 83, 3).

     

    Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat. Aus einem solchen Drittgeschäft kann ein Gesellschafter grundsätzlich gegen seine Mitgesellschafter Ansprüche geltend machen. Ein Drittgeschäft kann auch ein Darlehen sein, das ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist und deshalb das Darlehen nicht vorzeitig kündigen kann.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 3 | ID 42440850