09.03.2017 · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Vorsicht bei Übernahme von Rechtsverfolgungskosten durch KG
| Trägt die KG die Kosten des unterlegenen Prozessgegners, einer GmbH, die die Übernahme der Komplementärsstellung in der KG erfolglos angestrebt hatte, ist dies ein außergewöhnliches Geschäft. Einem auf eine solche Kostentragung gerichteten Beschluss müssen alle Gesellschafter zustimmen. |
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