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  • 31.08.2020 · Fachbeitrag · Gläubigermehrheit

    Wenn einer was für alle tut ...

    | Im Fall einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. |