· Fachbeitrag · Gläubigertaktik
Wenn Verzug und Rechtsverfolgungskosten auf eine Aufrechnung treffen
| Begleicht der Schuldner eine offene Forderung nicht, müssen Sie prüfen, welche Einwendungen ihm zustehen können. Werden Sie vorschnell mit dem Forderungseinzug beauftragt, kann sich dies nachteilig auswirken. |
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Arbeitgeber A. gewährt seinem Arbeitnehmer B. ein Darlehen. Vereinbart werden monatliche Rückzahlungen von 200 EUR, die vom Arbeitslohn einbehalten werden sollen. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch im Dezember, bevor das Darlehen komplett zurückgezahlt ist. B. zahlt ab Januar keine freiwilligen Raten mehr. A. mahnt den noch ausstehenden Betrag bei B. unter Fristsetzung und Hinweis auf die Abgabe an einen Rechtsdienstleister wiederholt erfolglos an. Da B. noch immer nicht zahlt, beauftragt A. nun Rechtsanwalt R., der die Forderung nebst seinen Kosten geltend macht.
Inzwischen hat B. aber festgestellt, dass A. ihm in den letzten Monaten seiner Tätigkeit unberechtigt Beträge von seinem Gehalt abgezogen hat. Die Summe dieser Abzüge reduziert den offenstehenden Betrag von 800 EUR deutlich um rund 350 EUR. Eine Aufrechnung hat der B. aber bislang nicht erklärt. Erklärt B. nun die Aufrechnung, muss er gleichwohl die Kosten des R. tragen? |
1. Grundsätze der Aufrechnung
B. hat „Glück“. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, nach § 389 BGB als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander erstmals gegenübergetreten sind. Die Erklärung der Aufrechnung wirkt also zurück auf den Zeitpunkt, in dem frühestens aufgerechnet werden konnte.
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