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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Generalunternehmer als Baugeldempfänger

    | Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen. |

     

    Von diesen Grundsätzen geht das OLG Dresden aus (21.1.14, 5 U 1296/13, Abruf-Nr. 140999). In seinem Fall wurde Baugeld zweckwidrig verwendet. Ein Ersatzanspruch kann trotzdem entfallen, wenn eine pflichtgemäß an den Werkunternehmer geleistete Zahlung anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätte, wenn der Baugeldempfänger nachfolgend in Insolvenz verfällt.

     

    MERKE | Für die Anfechtbarkeit ist allerdings der Baugeldempfänger darlegungs- und beweispflichtig.

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 58 | ID 42606495