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  • 02.12.2020 · Fachbeitrag · Haftung

    Rückzahlung nicht durch Einlagen gedeckter Rücklagen

    | Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend §§ 422 Abs. 1 S. 1, 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. |