· Fachbeitrag · Prozessrecht
Individualisierung des Klageanspruchs
| Die Möglichkeiten, sich im Rahmen einer Kapitalanlage an einem Unternehmen in Form einer KG zu beteiligen sind vielfältig. Sie können ertragreich sein, aber auch zu einer Haftung führen, wenn im Laufe der Jahre Auszahlungen erfolgen, die in der Insolvenz der KG als Einlagenrückgewähr anzusehen sind. Bei solchen Einlagenklagen muss der Insolvenzverwalter u.a. die Unterdeckung der Masse beweisen, um eine Nachzahlung auf die Einlage nach § 171 HGB zu erreichen. Der BGH musste die Frage klären, ob dabei die Bezugnahme auf die Insolvenztabelle genügt. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer KG (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21.2.13 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 70.000 EUR als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.300 EUR. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 12.000 EUR im Jahr 2010 an die Schuldnerin zurück und später weitere 600 EUR. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 21.700 EUR.
Das LG hat die Klage abgewiesen, worauf der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung begehrte, der Beklagte sei zur Zahlung in Höhe von 21.700 EUR verpflichtet. Auch die Berufung blieb allerdings in Haupt- und Hilfsantrag erfolglos. Das OLG war der Auffassung, der Kläger habe die Ansprüche der Gläubiger, die zu einer Nachhaftung des Kommanditisten führen könnten, nicht hinreichend individualisiert und inzwischen sei die fünfjährige Verjährungsfrist nach Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister abgelaufen.
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