03.03.2022 · Nachricht · Handelsbräuche
Einzelkaufmann ist als Verbraucher besonders zu betrachten
| Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörend gelten, ist im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt. |
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