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  • · Nachricht · HGB

    Schadenersatzbedingungen beim Frachtgeschäft

    | Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss (BGH 17.9.15, I ZR 212/13, Abruf-Nr. 179996 ). |

     

    Der BGH weiter: § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.

     

    Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im Anschluss an BGH 5.10.10, VI ZR 286/09).

     

    Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer zu dem Gut die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen können.

     

    Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist (Fortführung von BGH 29.7.09, I ZR 171/08).

     

    Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist oder wegen Beschädigung des Gutes zu verlangen

    Quelle: ID 43656012