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  • · Nachricht · HOAI

    Beratung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

    | Der BGH hat mit Urteil vom 10.7.14 (VII ZR 55/13, Abruf-Nr. 142453 ) entschieden: Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt muss den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadenersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen. |

    Urteil 10.07.2014, VII ZR 55/13

    § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB, HOAI, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, §§ 636, 280, 281 BGB

     

    Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet (Bestätigung von BGH 7.3.13, VII ZR 134/12, BauR 13, 952).

     

    Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat.

    Quelle: ID 42909745