· Fachbeitrag · Identitätsdiebstahl
Folgen der Täuschung über die Identität
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Immer häufiger ist die Praxis der Forderungseinziehung mit Fällen konfrontiert, in denen nicht existente oder fremde Identitäten genutzt werden, um Waren oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ohne die Gegenleistung erbringen zu wollen. Solche Fälle von Identitätsdiebstahl zu erkennen, ist ebenso schwierig, wie sie aufzuklären. Opfer des Forderungsausfalls sind besonders häufig Unternehmen im Online-Handel. Betroffen ist aber auch die Person, deren Identität gestohlen wurde. Sie wird regelmäßig mit der Forderung als vermeintlicher Schuldner konfrontiert. Der BGH musste sich nun auf Antrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. mit der Frage beschäftigen, ob es ein unlauteres Verhalten darstellt, wenn der Gläubiger oder der von ihm beauftragte Rechtsdienstleister den vermeintlichen Schuldner mahnt. Im Ergebnis hat der BGH seine frühere Rechtsprechung zur Fragestellung aufgegeben (seinerzeit BGH 17.8.11, I ZR 134/10, Abruf-Nr. 113727 ). |
Sachverhalt
Die Beklagte, die E-Mail-Dienste betreibt, forderte einen Verbraucher mit Mahnschreiben unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer auf, einen Betrag zuzüglich Mahngebühren von zusammen rund 26 EUR zu zahlen. Es folgten weitere Zahlungsaufforderungen durch einen von der Beklagten beauftragten Inkassodienstleister sowie später durch einen Rechtsanwalt.
Der Beklagte teilte der Verbraucherzentrale, an die der angeschriebene Verbraucher sich gewandt hatte, mit, dass ein kostenpflichtiger E-Mail-Vertrag abgeschlossen worden sei. Aufgrund der Mitteilungen des Verbrauchers und des ermittelten Sachverhalts gehe man von einem Identitätsdiebstahl aus und habe die Forderung storniert.
Die Verbraucherzentrale hat trotzdem beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden bzw. versenden zu lassen, mit denen die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines kostenpflichtigen E-Mail-Kontos behauptet wird, obwohl der Verbraucher die Beklagte mit der Dienstleistung nicht beauftragt hat, wie hier geschehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte sieht sich ohne Verschulden in der Situation und begehrt mit der Revision die Aufhebung der Vorentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Der BGH sieht wie die Vorinstanzen einen Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 UWG i. V. m. § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG.
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(Abruf-Nr. 211296) |
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über ‒ nachfolgend aufgezählte ‒ Umstände enthält (Fall 2).
Geschäftliche Handlung
Die Zahlungsaufforderungen der Beklagten und die ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnenden Zahlungsaufforderungen der beauftragten Inkassounternehmen und des Rechtsanwalts sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das hat der BGH hier angenommen. Dass Bezugspunkt einer geschäftlichen Handlung auch ein tatsächlich nicht bestehendes und lediglich behauptetes Vertragsverhältnis sein kann, ergibt sich für ihn aus Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen eine (unzulässige) geschäftliche Handlung ist.
Unwahre Angaben
Erforderlich ist dann, dass der Gläubiger mit den Zahlungsaufforderungen unwahre Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 1 UWG macht. „Angaben“ sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen. Gegenstand einer solchen Angabe kann sein, dass der Eindruck erweckt wird, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (vgl. BGH GRUR 12, 184). Eine solche Angabe lag vor.
Eine Angabe ist unwahr, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 13, 1254 ; GRUR 16, 1193; GRUR 18, 1263). Die Zahlungsaufforderung begründet die unwahre Angabe, der angeschriebene Verbraucher habe etwas bestellt.
Offen bleiben konnte aus Sicht des BGH
- ob § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 UWG und die mit dieser Bestimmung umgesetzte Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG einen abschließenden Katalog der Umstände enthält, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt,
- welcher Irreführungstatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG einschlägig ist und ob der Tatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, obwohl Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG keinen entsprechenden Tatbestand enthält und
- ob auch unwahre Angaben zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt, weil die Eignung nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Unlauterkeit und Irreführung
Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nur, wenn sie geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH GRUR 18, 950).
Das OLG als Vorinstanz hat unterstellt, dass ein sogenannter „Identitätsdiebstahl“ vorliegt und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen ist. Es ist davon ausgegangen, dass dieser Umstand der Annahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG nicht entgegensteht.
Verschulden ist unerheblich
Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist. Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH GRUR 15, 600).
Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die ‒ wie im Streitfall ‒ alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH GRUR 13, 1157). Auch der Gesichtspunkt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG und den besonderen Unlauterkeitstatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zwinge nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Ergebnis
Nach den Feststellungen hat die Beklagte selbst sowie das von ihr im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG beauftragte Inkassounternehmen den Verbraucher zur Bezahlung der von diesem nicht bestellten, von der Beklagten aber zuvor tatsächlich eingerichteten E-Mail-Dienstleistung aufgefordert. Damit liegen die in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geregelten objektiven Voraussetzungen einer stets unzulässigen geschäftlichen Handlung vor.
Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
Allerdings hat der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass die Voraussetzungen von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich hat, weil die Ware beispielsweise von einem Dritten unter dem Namen des Belieferten bestellt worden ist oder wenn unter derselben Adresse mehrere Personen gleichen Namens wohnen (BGH GRUR 12, 82). An dieser Ansicht hält er aber nicht fest.
Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht. Die Vorschrift stellt auf die objektive Handlung des Unternehmers und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und verbietet diese Handlung per se. Einzelfallabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden des Unternehmers, seien ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschungen beim Unternehmer führen. Der bei der Auslegung des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu berücksichtigende Anhang I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind.
Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass der Zweck der Richtlinie unter anderem darin liegt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Das Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet. Auch diese Um-stände sprechen dafür, allein auf die Belästigung des Verbrauchers abzustellen, die durch eine unberechtigte Zahlungsaufforderung unabhängig davon verursacht wird, ob dem Gewerbetreibenden das Fehlen einer Bestellung des Verbrauchers bewusst ist.
Aus Art. 9 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, der ein bewusstes Handeln des Gewerbetreibenden voraussetzt, kann nach dem BGH kein Erfordernis einer Kenntnis des Gewerbetreibenden von einer fehlenden Bestellung abgeleitet werden. Dieser Tatbestand betreffe bestimmte Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden, die auf eine aggressive Geschäftspraktik schließen lassen können, wie das bewusste Ausnutzen von konkreten Unglückssituationen; ihm kann nicht entnommen werden, dass bei aggressiven Geschäftspraktiken stets ein subjektives Element gegeben sein muss.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung des BGH führt zu dem Ergebnis, dass verschuldensunabhängig stets eine unlautere Handlung vorliegt, wenn ein Verbraucher als Schuldner gemahnt wird, ohne dass er objektiv die angemahnte Verbindlichkeit begründet hat.
Demgegenüber setzt ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 890 ZPO ein Verschulden voraus. Dies folgt daraus, dass § 890 ZPO neben dem prozessualen Beugecharakter auch Straffunktion hat. Fahrlässigkeit reicht als Verschuldensform aus (Musielak/Voit/Lackmann, 16. Aufl, ZPO, § 890 Rn. 5; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 33. Edition, Stand: 1.7.19, § 890 Rn. 20 ff.; MüKo/Gruber, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 21).
Eine paradoxe Situation: Es liegt eine objektive Identitätsverwechslung vor, die unlauter im Sinne des UWG ist, jedoch ‒ mangels verschuldeter Vermeidbarkeit ‒ keine vollstreckungsrechtliche Sanktion nach sich zieht. Ungeachtet dessen bleibt für den Gläubiger und seine Rechtsdienstleister der Reputationsschaden.
PRAXISTIPP | Es wird deshalb darauf ankommen, noch sorgfältiger die Identität eines jeden Schuldners zu prüfen. Dazu ist es erforderlich, möglichst viele personenbezogene Daten zu erfassen, insbesondere solche, die nicht ohne Weiteres öffentlich ermittelbar sind. Hierauf müssen Datenabfragen in Bestellvorgängen ausgerichtet werden. |
Es wird im Sinne der Wirtschaft zu hoffen sein, dass dies den Abschluss von Geschäften nicht hindert. In der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO wird der Datenschutz hinter die breite Verarbeitung der notwendigen personenbezogenen Daten zurücktreten müssen.
Die Gruppe der Verbraucher wird die Entscheidung „bezahlen“ müssen. Die Kosten der Identitätsfeststellung werden letztlich auf die Preise umgelegt werden müssen.