· Fachbeitrag · Informationsbeschaffung
Erb- und Pflichtteilsansprüche durchsetzen
(OLG Frankfurt 17.2.11, 20 W 72/11, Abruf-Nr. 113446) |
Sachverhalt
Der Antragsteller wandte sich an das Grundbuchamt und beantragte, ihm zum Zwecke der Berechnung seines Erbanspruchs (Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungsanspruch sowie der dabei zu berücksichtigenden Schenkungen, Ausstattungen, ehebedingten Zuwendungen etc.) Einsicht in die Grundbücher und Grundakten bezüglich insgesamt 12 näher bezeichneter Grundbuchblätter zu gewähren.
Daraufhin entschied die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Beschluss, dem Antrag könne derzeit nicht entsprochen werden. Es bedürfe der Vorlage eines Erbscheins, in dem der Antragsteller als Erbe ausgewiesen werde oder der Vorlage der Vollmacht des jeweiligen Eigentümers, bzw. - sofern diese nicht vorgelegt werden könne - eines Nachweises, dass ein Prozess gegen den jeweiligen Eigentümer geführt werde. Zur Beibringung der Unterlagen wurde eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem OLG vorgelegt hat.
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