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  • · Fachbeitrag · Informationsbeschaffung

    Erb- und Pflichtteilsansprüche durchsetzen

    • 1. Über einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Versagung der Grundbucheinsicht entscheidet unbeschadet des Wortlauts des § 12c Abs. 4 Sa. 2 GBO nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger.
    • 2. Wird die Grundbucheinsicht von einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche beantragt, kann sie nicht von der Vorlage eines Erbscheins oder dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt werde oder dieser Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt habe.

    (OLG Frankfurt 17.2.11, 20 W 72/11, Abruf-Nr. 113446)

    Sachverhalt

    Der Antragsteller wandte sich an das Grundbuchamt und beantragte, ihm zum Zwecke der Berechnung seines Erbanspruchs (Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungsanspruch sowie der dabei zu berücksichtigenden Schenkungen, Ausstattungen, ehebedingten Zuwendungen etc.) Einsicht in die Grundbücher und Grundakten bezüglich insgesamt 12 näher bezeichneter Grundbuchblätter zu gewähren.

     

    Daraufhin entschied die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Beschluss, dem Antrag könne derzeit nicht entsprochen werden. Es bedürfe der Vorlage eines Erbscheins, in dem der Antragsteller als Erbe ausgewiesen werde oder der Vorlage der Vollmacht des jeweiligen Eigentümers, bzw. - sofern diese nicht vorgelegt werden könne - eines Nachweises, dass ein Prozess gegen den jeweiligen Eigentümer geführt werde. Zur Beibringung der Unterlagen wurde eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem OLG vorgelegt hat.