· Fachbeitrag · Informationsmanagement
Adressermittlung: Wo ist er hin, der Schuldner?
| Ein Kernelement der Forderungsbeitreibung ist es, mit dem Schuldner schriftlich, fernmündlich oder persönlich Kontakt aufzunehmen, um eine gütliche Einigung über den Ausgleich der Außenstände erreichen zu können. Oft ist der Schuldner aber nicht zu erreichen, weil z.B. eine zustellungsfähige Anschrift nicht bekannt oder die bekannte Adresse nicht mehr aktuell ist. Das erschwert zwar das Beitreibungsverfahren, darf es aber im Ergebnis nicht unmöglich machen. Der folgende Beitrag zeigt daher, wie dem Problem begegnet werden kann. |
1. Forderungen aus einem schriftlichen Vertrag
Bereits beim Abschluss eines schriftlichen Vertrags des Mandanten mit dem Schuldner kann angesetzt werden: Vorzugsweise sollten die Angaben des Schuldners bezüglich Name, Adresse und Geburtsdatum mit seinem Personalausweis abgeglichen werden. Zugleich sollten auch immer der Geburtsort und das Geburtsdatum im Vertrag erfasst werden, da dies den Zugriff auf das Personenstandsregister sichert. Die Gesamtheit der Daten ermöglicht unterschiedliche Formen der Adressermittlung.
2. So geht es mit dem Einwohnermeldeamt
Eine Adressanfrage beim Einwohnermeldeamt ist einfach und oft effektiv. Hierzu reicht ein kurzer Brief an das zuständige Meldeamt am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners aus. Eine tatsächliche Adressermittlung des zuständigen Einwohnermeldeamts ist nicht erforderlich: Einfach im Adressfeld „Stadtverwaltung ... - Einwohnermeldeamt - ...-stadt“ angeben. Die Postbeamten wissen Ihre Anfrage meist entsprechend zuzustellen. Die Anfrage selbst kann formlos erfolgen. Die Mitteilung der bekannten Anschrift und - sofern bekannt - des Geburtsdatums reichen vollkommen aus. Belege für ein berechtigtes Interesse o.Ä. müssen nicht beigefügt werden. Das Verfahren ist daher unkompliziert und kann problemlos automatisiert werden.
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