· Fachbeitrag · Informationspflichten
Die Kommunikation beim Fernabsatzvertrag im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung
| Die Richtlinie 2011/83/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.11 ‒ auch als Verbraucherrechterichtlinie bekannt ‒ verfolgt das Ziel, die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. In Deutschland hat der Bundesgesetzgeber die Richtlinie am 20.9.13 mit Wirkung zum 13.6.14 umgesetzt. Aber wie weit gehen diese Informationspflichten? Der BGH hat dem EuGH dazu verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt, die nun beantwortet sind. Dabei geht es vornehmlich darum, welche Kontakt- und Kommunikationsmöglichkeiten der Unternehmer dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags zur Verfügung stellen muss. Der EuGH favorisiert eine pragmatische Lösung. Unternehmen müssen die Grundsätze beachten, Rechtsanwälte müssen sie in ihre Beratungspraxis einbeziehen. |
1. Der Fall und das Problem
Fernabsatzverträge sind nach § 312c Abs. 1, S. 1 BGB Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Die Verbraucherrechterichtlinie begründet dabei die Pflicht des Unternehmers bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB), Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrags über alle wesentlichen Aspekte des Vertrags zu informieren.
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