· Fachbeitrag · Inkassoberufsrecht
Steuerberater darf kein Inkasso betreiben
Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben. Dieses Verbot umfasst auch, dass der Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (BVerwG 26.9.12, 8 C 26.11, Abruf-Nr. 123303). |
Praxishinweis
Eine Steuerberatungsgesellschaft erstrebte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen zu betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hatte abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Steuerberaterkammer des Landes Rheinland-Pfalz allerdings ab.
Die hiergegen von der Steuerberatungsgesellschaft erhobene Klage hat das VG abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom OVG zurückgewiesen, weil die angestrebte Inkassotätigkeit gewerblich sei und auch nicht zu den sogenannten Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG gehöre. Die Erforderlichkeit der beantragten Genehmigung werde auch nicht durch die Neufassung des § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG in Frage gestellt. Weder der Regelung selbst noch ihrer Begründung durch den Gesetzgeber sei zu entnehmen, dass eine gewerbliche Inkassotätigkeit von Steuerberatern von den Beschränkungen des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hätte befreit werden sollen. Die begehrte Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht, weil das beabsichtigte gewerbliche Inkasso eine Verletzung von Berufspflichten erwarten lasse.
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