· Fachbeitrag · Inkassokosten
Keine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren
| Werden dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren Inkassokosten zugesprochen, kommt eine Anrechnung auf die anwaltliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht (OLG Koblenz 6.1.12, 14 W 15/12). |
Das Gesetz sieht keine Anrechnung von außergerichtlich entstandenen Inkassokosten auf die im Verfahren entstandenen anwaltlichen Kosten vor. Eine Anrechnung kommt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur in Betracht, wenn die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr bei demselben Rechtsanwalt bzw. derselben Anwaltssozietät entstanden sind (Gerold/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn. 190). Ob zusätzlich zu den Anwaltskosten vorgerichtliche Inkassokosten als Schadenersatz zu leisten sind, ist eine materiell-rechtliche Frage, die das Gericht zugunsten des Gläubigers für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend entschieden hatte.