· Fachbeitrag · Insolvenz
Haftung für Auszahlungen trotz Zahlungsunfähigkeit
| Für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin wegen der Veranlassung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Gesellschaft begründet. |
Wenn es zu Auszahlungen einer Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns von dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin kommt, haften die Geschäftsführer ‒ ggf. gesamtschuldnerisch ‒ auf Erstattung der Beträge gemäß § 64 GmbhG, §§ 130a, 177a HGB, § 15a InsO auch persönlich. Der BGH (6.8.19, X AZR 317/19, Abruf-Nr. 210802) hat nun die obergerichtlich streitige Frage geklärt, in welchem Gerichtsstand der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer in Anspruch nehmen kann.
PRAXISTIPP | Vertreten Sie Gläubiger, sollten Sie darauf achten, ob es nach Ihren Erkenntnissen zu solchen Auszahlungen gekommen ist. Weisen Sie den Insolvenzverwalter darauf hin, solche Ansprüche geltend zu machen. Sie können die Quote so erheblich verbessern. |