Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Insolvenz

    Urlaubsgeld in der Insolvenzmasse

    | Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht (BGH 26.4.12, IX ZB 239/10, Abruf-Nr. 121624 ). |

     

    Sinn und Zweck des § 850a Nr. 2 ZPO erfordern und ermöglichen keine Auslegung, wonach Teile des Urlaubsgeldes pfändbar seien. Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a ZPO Rn. 1) und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 985; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 850a Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers, Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850a Rn. 4). § 850a Nr. 2 ZPO erfasst das Urlaubsgeld, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich in entsprechender Höhe für urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgibt (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850a Rn. 3).

     

    Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 850a Rn. 8), also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird. Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen (Musielak/Becker, a.a.O., Rn. 3). Anhand dieses Maßstabes hat das Beschwerdegericht die Üblichkeit festgestellt. Eine Umgehung des § 850c ZPO ist nicht gegeben.

     

    Die Grenze von 500 EUR, die nach § 850a Nr. 4 ZPO gilt, ist nach der klaren gesetzlichen Beschränkung dieser Grenze auf den Sonderfall von Weihnachtsvergütungen nicht auf das Urlaubsgeld nach Nr. 2 übertragbar (Musielak/Becker, a.a.O.).

    Quelle: ID 34138190