· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse
| Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt. Das gilt auch, wenn es in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht. |
Der BGH entzieht echtes Urlaubsgeld damit dem Zugriff der Insolvenzmasse und -gläubiger (BGH 26.4.12, IX ZB 239/10, Abruf-Nr. 121634). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. § 850a ZPO ist gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechend anwendbar. Nach § 850a Nr. 2 ZPO sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden, also eine Umgehung des § 850c ZPO, indem das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird. Die Üblichkeit ist dabei anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen.
PRAXISHINWEIS | Hält sich das Urlaubsgeld in diesem Rahmen, gibt es auch keine Anfechtung einer Befriedigung des Gläubigers nach § 133 InsO, wenn der Schuldner hieraus Raten oder einen Vergleichsbetrag zahlt. Es fehlt dann an der objektiven Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung jeder Anfechtung. Dass die Zahlung aus dem Urlaubsgeld erfolgt, sollte aber in der Ratenzahlungsvereinbarung oder im Vergleich ausdrücklich vermerkt werden. |