· Fachbeitrag · Kaufrecht
BGH gläubigerfreundlich: Verweis auf spezifizierte Rechnungen genügt zur Anspruchsbegründung
| Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet. |
Der BGH hat wieder einmal Anlass gesehen, völlig überzogene Anforderungen an die Begründung einer Forderung zurückzuweisen (16.11.16, VIII ZR 297/15, Abruf-Nr. 191202). Das Instanzgericht hatte sich an der Bezeichnung „Waren“ und „im Februar …“ gestört. Das sei zu wenig spezifisch. Das sah der BGH zu Recht ganz anders und erleichtert damit dem Gläubiger und seinen Bevollmächtigten die Arbeit.
MERKE | Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (23.1.15, V ZR 107/13) ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten müssen nicht angegeben werden, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist. |