· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Vorsicht: Materielle Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren
| Wird der Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht bestritten, ist er entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig und damit beachtlich. |
Der Grundsatz, dass das Kostenfestsetzungsverfahren frei von materiellen Prüfungen gehalten werden soll, wird nach dem KG so durchbrochen (20.1.20, 19 W 158/19, Abruf-Nr. 214688). Das soll auch gelten, wenn nur eine Teilerfüllung vorliegt.
Zu entscheiden war die Frage, ob ein Schweigen auf einen materiellen Einwand als Bestätigen oder Bestreiten anzusehen ist.
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