· Fachbeitrag · Kostenrecht
Die unbezahlte Anwaltsrechnung
| Bei Nichtzahlung restlichen Honorars hat der Anwalt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO am Vollstreckungstitel des Mandanten. |
Dokumente, die der Anwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder ‒ wie einen Vollstreckungstitel ‒ für ihn erhalten hat, muss er seinem Auftraggeber nach § 50 Abs. 2 BRAO grundsätzlich auf Verlangen herausgeben oder sonst nach § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO sechs Jahre verwahren. Das OLG Thüringen (13.12.18, 4 W 392/18, Abruf-Nr. 211111) verweist nun aber auf den Ausnahmefall. Verweigert er die Herausgabe oder unterlässt er die Vollstreckung, liegt darin keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, wenn seine Rechnung nicht ausgeglichen wird.
MERKE | Das Zurückbehaltungsrecht ist neben der Möglichkeit der einfachen Festsetzung der Gebühren gegen den eigenen Mandanten nach § 11 RVG ein starkes Instrument, um die eigenen Vergütungsansprüche durchzusetzen. |