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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Erstattung der Kosten bei Schadenersatzansprüchen

    | Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht. |

     

    Nach dem BGH (5.12.17, VI ZR 24/17, Abruf-Nr. 198869) ist im Erstattungsverhältnis auf den tatsächlichen Schaden abzustellen. Der Geschädigte trägt damit das volle Risiko, dass er zunächst zu viel fordert und sich die berechtigte Forderung später als geringer darstellt. Es können also im Innenverhältnis höhere Rechtsverfolgungskosten aus dem Wert der höchsten Forderung entstehen, die nur teilweise ‒ aus dem Wert der berechtigten Forderung ‒ erstattungsfähig sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Weisen Sie Ihren maximal fordernden Mandanten hierauf hin, um späteren „Ärger“ zu vermeiden. Jedenfalls vorgerichtlich können Sie Ihrem Mandanten mit einer Gebührenvereinbarung entgegengekommen, der die tatsächliche Schadenersatzsumme als maßgeblich für die Berechnung im Innenverhältnis bestimmt, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 57 | ID 45172163